ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN |
Eurobolt B.V. Eingetragen bei der Handelskammer zu Arnhem. © CASHFORCE INTERNATIONAL CREDIT SUPPORT B.V. ALLGEMEINES 1. Diese Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung auf das Zustandekommen, den Inhalt und die Ausführung aller mit Eurobolt geschlossenen Verträge, in denen Eurobolt als (potentieller) Verkäufer und/oder Lieferant von Güter und/oder Dienste auftritt. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen wird nachdrücklich abgelehnt. Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden und gelten ausschließlich für den betreffenden 2. Unter “Gegenpartei” ist in diesen Bedingungen zu verstehen: jede natürliche oder juristische Person, die mit Eurobolt einen Vertrag wie beabsichtigt in Absatz 1 dieses Artikels zu schließen wünscht oder ANGEBOTE 1. Alle Angebote der Eurobolt sind völlig freibleibend. 2. Bei zusammengesetzten Preisangaben können Teilbestellungen nicht zu einem proportionalen Preis garantiert werden. 3. Alle Spezifikationen stutzen sich auf den DIN-Standard und sind möglichst genaue Angaben, doch gelten immer annäherungsweise ohne dass die zu lieferne Güter oder zu leistene dienste deren zu entsprechen brauchen. Alle zu einem Angebot verschafften Kataloge, Zeichnungen, Modelle, Kostenvoranschläge, Pläne und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum der Eurobolt und sind auf erste Anforderung hin zurückzugeben. 4. Will die Gegenpartei nach Beantragung eines Angebots keinen Vertrag schließen, so ist Eurobolt berechtigt, VERTRÄGE 1. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme oder die Erfüllung des Vertrags durch Eurobolt zustande. 2. Der Wortlaut des Vertrags und/oder die Auftragsbestätigung gibt den Vertrag vollständig wieder. Ergänzungen zu und/oder Änderungen in den vereinbarten Leistungen gelten erst nach der schriftlichen Annahme bzw. Vertragserfüllung durch Eurobolt. Eurobolt ist berechtigt, alle Ergänzungen und Änderungen zu gültigen Gebühren in Rechnung zu stellen und denen die vereinbarte Lieferzeit anzupassen. 3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, der Eurobolt sowohl vor als während der Erfüllung des Vertrags alle relevanten Informationen, Unterlagen und Materialien zu verschaffen, welche redlicherweise zur richtigen Erfüllung des Vertrags benötigt werden. 4. Wenn die richtige Erfüllung des Vertrags dies nach ihrer Ansicht erfordert, ist Eurobolt berechtigt, bei der Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten. 5. Bei Verträgen mit mehreren Personen haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. PREISE 1. Die angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Lager/Büro der Eurobolt (ex works), sind exklusive MWSt und anderer behördlicherseits auferlegter Steuern, und exklusive der nicht spezifiziert in den Vertrag aufgenommenen Kosten, wie Eilekosten, Verwaltungskosten, Verpackung, Transport, Ein- und Ausladung, 2. Steigen nach Abschluß des Vertrags die Arbeitslöhne oder die Herstellungs- oder Materialkosten, so ist Eurobolt berechtigt, den Aufschlag an die Gegenpartei weiterzugeben. Bei einem Aufschlag von mehr als 10% innerhalb drei Monaten nach Vertragsabschluß wird Eurobolt die Gegenpartei hiervon vorab unterrichten. Die Gegenpartei ist dann berechtigt, den Vertrag kostenfrei schriftlich zu annullieren, es sei denn, Eurobolt wünscht den Vertrag nachträglich unter Weitergabe eines geringeren Aufschlags oder ohne Aufschlag zu erfüllen. 3. Alle angegebenen Preise lauten auf Euro’s, es sei denn, es wird etwas anderes erwähnt. ANNULLIERUNG 1. Wünscht die Gegenpartei einen Vertrag zu annullieren, ist Eurobolt berechtigt, 15% des vereinbarten Gesamtpreises als Annullierungskosten in Rechnung zu stellen. Eurobolt behält sich das Recht auf vollständige Erstattung allen Vermögensschadens und sonstigen Nachteils vor. Eurobolt ist nie verpflichtet, LIEFERUNG 1. Alle Lieferungen erfolgen ab Lager/Büro der Eurobolt. Das Risiko geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. Waren gelten als geliefert zum Zeitpunkt, zu dem sie für Transport bei Eurobolt bereitstehen. Dienste gelten als geleistet, sobald Eurobolt die Gegenpartei hiervon in Kenntnis gesetzt hat. 2. Bestehen die zu liefernden Waren und/oder zu leistenden Dienste aus Bestandteilen mit selbständiger Bedeutung, so ist Eurobolt zu Teillieferungen berechtigt, die gesondert fakturiert werden können. 3. Eurobolt ist berechtigt, Waren zu liefern, die geringfügig vom Vertrag abweichen, falls dies der Gegenpartei ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis bringt. 4. Bei Dauerverträgen oder Lieferungen auf Abruf ist die Gegenpartei berechtigt, die vereinbarte Menge Produkte und/oder Dienste innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzunehmen, und wenn kein Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb sechs Monaten nach Vertragsschluß. Bei Abrufaufträgen ist die Gegenpartei verpflichtet, der Eurobolt eine angemessene Lieferfrist von mindestens fünf Werktagen einzuräumen. 5. Die angegebenen Lieferfristen werden nach bestem Wissen eingeschätzt undvon Eurobolt angestrebt, aber sind immer approximativ. Die Lieferzeitbeginnt erst nach Erhalt aller von der Gegenpartei zu erteilenden Informationen, Materialien, Vorauszahlungen und Akkreditivbestätigungen. 6. Eurobolt wird die Gegenpartei über bevorstehende Überschreitungen der Lieferfrist informieren und Angaben über die erwartete neue Lieferzeit machen. In Ermangelung dessen kann die Gegenpartei schriftlich eine angemessene neue Frist stellen.Bei Überschreitung einer Lieferfrist ist Eurobolt nie zur irgendeinem Schadenersatz verpflichtet, aber nach einem Zeitraum von vier Wochen nach schriftlicher Inverzugsetzung ist die Gegenpartei bei nachweisbarer nicht-fristgerechter Lieferung berechtigt, den Vertrag schriftlich (teilweise) aufzulösen, wenn Aufrechterhaltung des nichterfüllten Teils des Vertrags redlicherweise nicht von der Gegenpartei verlangt werden kann. 7. Aufgrund einer von ihm übernommenen Abnahmeverpflichtung ist die Gegenpartei verpflichtet, die Waren auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern bzw. lagern zu lassen und/oder den Vertrag nach sieben Tagen als annulliert zu betrachten und das Konto der Gegenpartei dementsprechend zu belasten. VERPACKUNG 1. Verpackung wird auf der Rechnung gesondert berechnet. Nur wenn Eurobolt die Verpackung innerhalb einer Woche nach Lieferung in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand frachtfrei zurückerhalten hat, wird die berechnete Verpackung kreditiert. TRANSPORT 1. Auf Wunsch der Gegenpartei oder wenn die richtige Erfüllung des Vertrags dies mit sich bringt, kann Eurobolt für Transport der gelieferten Waren an den Sitz der Gegenpartei oder eine von der Gegenpartei anzugebenden Adresse Sorge tragen. 2. Alle Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. Eurobolt empfiehlt die Gegenpartei, jederzeit eine hinlängliche Versicherung abzuschließen. 3. Das Transportmittel, der Spediteur, die Verpackung und die Strecke werden von Eurobolt anch bestem Wissen bestimmt, es sei denn, daß die Gegenpartei diesbezüglich nachdrückliche Instruktionen erteilt hat und die etwaigen Mehrkosten trägt. HÖHERE GEWALT 2. Unter “höhere Gewalt” sind unter anderem auf jeden Fall begriffen: (Natur-)Katastrophen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Streiks, ungebräuchliche Stockungen in Produktion oder Transport, übermäßig hoher Ausfall durch Krankheit und andere unvorhergesehenen Umstände, welche Einfluß auf die Betriebsführung der Eurobolt und/oder ihrer Lieferanten haben. 3. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen. Eurobolt ist nach Auflösung berechtigt, die Gegenpartei zu fakturieren für die bereits von Eurobolt vor dem Eintritt der höheren Gewalt erbrachten Leistungen. Die Parteien sind nicht zur Leistung irgendeiner Form des Schadenersatzes berechtigt. EIGENTUMSVORBEHALT 1. Eurobolt bleibt Eigentümerin aller gelieferten Waren bis zum Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei all ihre Verpflichtungen aus allen vorgenommenen und noch vorzunehmenden Lieferungen gegenüber Eurobolt erfüllt hat, inklusive der Verpflichtungen wegen Unzulänglichkeiten in der Erfüllung von Verpflichtungen. 2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Waren erkennbar als Eigentum der Eurobolt und getrennt von ähnlichen Waren gelagert zu halten. 3. Solange das Eigentum nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist die Gegenpartei weder befugt, Rechte auf die gelieferten Waren zu begründen, noch diese aus irgendeinem Rechtsgrund Dritten zum Gebrauch zu 4. Bei Verarbeitung, Bearbeitung oder Vermischung der gelieferten Waren erwirbt Eurobolt zu einem gleichwertigen Betrag unverzüglich das Miteigentumsrecht an der/den Ware(n), in denen diese inkorporiert 5. Die Gegenpartei ist berechtigt, die gelieferten Waren ausschließlich innerhalb des normalen Geschäftsbetriebs bestimmungsgemäß zu verwenden oder zu verkaufen. Bei Weiterverkauf von Waren, an denen noch ein Miteigentumsrecht besteht oder von Waren, an denen ein Miteigentumsrecht der Eurobolt entstanden ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, einen gleichen Eigentumsvorbehalt wie in diesen Bedingungen zu machen. Ebenfalls erwirbt Eurobolt zum Zeitpunkt der Weiterlieferung ein besitzloses Pfandrecht an der/den Forderung(en) der Gegenpartei oder dessen Abnehmer mit dem Recht, diesen Abnehmer hiervon in Kenntnis zu setzen und Bezahlung zu fordern und entgegenzunehmen. 6. Wenn die Gegenpartei eine ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht (fristgerecht) erfüllt oder wenn sie aufgelöst wird oder worden ist bzw. stirbt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder. Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen gestellt wird bzw. worden ist, so ist Eurobolt berechtigt, den Vertrag als von der Gegenpartei annulliert zu betrachten und ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten alle nicht (vollständig) bezahlten Waren als ihr Eigentum zurückzufordern. 7. Nach Annullierung und Rücknahme von Waren ist Eurobolt berechtigt, das Konto der Gegenpartei mit Annullierungs- und Rücknahmekosten zu belasten, unbeschadet ihres Rechts auf Erstattung allen Vermögensschadens und sonstigen Nachteils. 8. Bei Strafe einer Buße von EUR 1.000,– je Tag ist die Gegenpartei verpflichtet, der Eurobolt auf erste Anforderung hin sofort alle Mitwirkung zu leisten und alle Informationen zu erteilen, die zur Ausführung von Pfandrechten und zur Ermöglichung der Rücknahme der Eigentümer der Eurobolt verlangt werden, und erteilt sie der Eurobolt durch das Eingehen des Vertrags unwiderruflich Vollmacht, alle Geländer und Gebäude, wo sich die Eigentümer befinden, zu betreten. INDUSTRIELLE EIGENTUMSRECHTE 2. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt, gelieferte Waren ganz oder teilweise zu ändern oder mit einer anderen Markennamen oder Verpackung zu versehen. 3. Die Gegenpartei haftet dafür, daß die von ihr erteilten Aufträge oder Auskünfte keinen Eingriff in Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen zur Folge haben wird, und schützt uns völlig gegen sämtliche GARANTIE 1. Eurobolt leistet nur Garantie, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Auf von Dritten bezogene Waren werden der Gegenpartei eventuelle Fabrikgarantien innerhalb der dafür geltenden Vorschriften geleistet. REKLAMATIONEN 2. In Ermangelung rechtzeitiger Reklamation über gelieferte Waren und/oder deren Bearbeitung bzw. Verarbeitung gilt die Lieferung bzw. die Rechnung als genehmigt und erlöschen alle dementsprechenden Reklamationsansprüche. 3. Abweichungen von der konform DINStandard üblichen Lieferqualität müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Geringe und/oder übliche Abweichungen in Qualität oder Quantität der Lieferung (wie unter anderem: Anzahl, Maß, Sortiment, Farbe, Gewicht, Ausführung oder Entwurf) sind nie Anlaß zu irgendeiner Reklamation. 4. Nur wenn eine Reklamation von Eurobolt für begründet befunden wird, werden die Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei lediglich in bezug auf die betreffende (Teil-)Leistung aufgeschoben, und wird Eurobolt innerhalb einer angemessenen Frist die vereinbarte Leistung nachträglich erbringen, es sei denn, daß Eurobolt es bevorzugt, die Gegenpartei für die betreffende 5. Weist Eurobolt die Reklamation nach Einhaltung der dafür gestellten Frist zurück und erhält die Gegenpartei ihren Anspruch aufrecht, so ist Eurobolt berechtigt, einen unparteiischen Sachverständigen oder eine unabhängige Untersuchungsinstanz auf Kosten der unterliegenden Partei ein für beide Parteien verbindliches Gutachten erstellen zu lassen. 6. Bei unberechtigter oder nicht-fristgerechter Reklamation ist Eurobolt berechtigt, das Konto der Gegenpartei mit allen entstandenen Kosten zu belasten. 7. Retournierung gelieferter Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei und ist nur nach schriftlicher Genehmigung der Eurobolt unter von ihr zu stellenden Bedingungen erlaubt. HAFTUNG 2. Alle Ratschläge werden von Eurobolt nach bestem Wissen erteilt. Sie sind aber völlig freibleibend, und Eurobolt ist in dieser Hinsicht nicht haftbar. 3. In allen Fällen beschränkt sich die Haftung der Eurobolt auf einen angemessenen Ersatz des erlittenen Schadens, mit einem Maximum des vereinbarten Preises für die betreffende (Teil-)Lieferung. 4. Schäden müssen der Eurobolt innerhalb zehn Tagen nach Entdeckung schriftlich zum Ersatz gemeldet werden. Bei Nichtmeldung erlöschen alle Entschädigungsansprüche. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren nach Verlauf von zwölf Monaten nach Anfang des Meldetages. 5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Eurobolt gegen alle Entschädigungsansprüche Dritter zu schützen. 6. Alle Mitarbeiter der Eurobolt und alle von ihr eingeschalteten Hilfspersonen können diese Bestimmungen in 7. Das in diesem Artikel Bedingte lässt ungehindert die gesetzliche Haftung von Eurobolt infolge MÄNGEL UND AUFLÖSUNG ZÜRÜCKBEHALTUNG BEZAHLUNG 2. Durch Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist ist die Gegenpartei ohne Inverzugsetzung im Verzug und erlöschen alle gewährten Rabatte sofort mit rückwirkender Kraft. 3. Zahlungen sind in der vertraglich vereinbarten Währung vorzunehmen und – in Ermangelung dieser Vereinbarung – in der Währung, in der die Rechnungen ausgestellt sind. 4. Alle Zahlungen werden – ungeachtet anderslautender Bezeichnung – zunächst auf die geschuldeten (außer) gerichtlichen Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und hiernach auf die älteste offenstehende Rechnung angerechnet. 5. Sowohl vorhergehend an als nach dem Schliessen jeder Vereinbarung, ist die Gegenpartei verpflichtet auf erster Aufforderung von Eurobolt unmittelbar hinreichende, in der von Eurobolt erwünschte Form, Sicherheit zu stellen und diese, wenn nötig, aufzufüllen zwecks der Erfüllung alle ihrer Verpflichtungen. ZINSEN UND KOSTEN 2. Alle Einziehungskosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% von die Forderung einschließlich Zinsen. Die au?ergerichtlichen Kosten umfassen unter anderem alle tatsdchlich entstandenen Kosten für Rechts- und Prozeßbeistand, einschließlich der Kosten, die die Liquidationsgebühr überschreiten. ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN 2. Handels- und Lieferungskonditionen werden entsprechend der neuesten Fassung der I.C.C. Incoterms der Internationalen Handelskammer in Paris I.C.C. festgelegt. 3. Gerichtsstand für alle bezüglich des Zustandekommens, des Inhalts und der Erfüllung aller mit Eurobolt geschlossenen Verträge ist der Richter in Zutphen, die Niederlande. Eurobolt ist nach wie vor berechtigt, eine Streitigkeit dem Gericht vorzulegen, das gemäß dem Gesetz oder internationalen Verträgen befugt ist, hiervon Kenntnis zu nehmen. 4. Bei widersprüchen oder Auslegungsunterschieden zwischen dem niederländische Wortlaut und einer Übersetzung desselben sind die in niederländischen Sprache abgefasten Bedingungen massgebend. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 2. Eurobolt ist berechtigt, ihre Geschäftsbedingungen zu ändern. Neue Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treten in Kraft zum Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Eurobolt |
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